Gesetzgebung in den Kantonen
Überblick
Die Kantone vollziehen einerseits bundesrechtliche Vorschriften, andererseits sind sie selbst gesetzgeberisch tätig und können eigene Gesetze erlassen. So ist im Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Art. 22) und im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (Art. 4) explizit erwähnt, dass die Kantone in den Bereichen Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring, sowie beim Passivrauchschutz strengere Vorschriften erlassen dürfen als jene des Bundes.
Die Regelung kantonaler Bestimmungen ist sehr unterschiedlich. Teilweise existieren für den Passivrauchschutz eigene kantonale Passivrauchschutze, häufiger sind diese Bestimmungen aber in kantonale Gewerbe- oder Handelsgesetze integriert. Werbeverbote sind ebenfalls zumeist in den kantonalen Gewerbegesetzen oder den kantonalen Gesundheitsgesetzen zu finden. Vereinzelt sind die Bestimmungen auch in der kantonalen Verfassung verankert. In wenigen Fällen erfolgt die Regelung eigener Massnahmen lediglich über kantonale Verordnungen.
Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten 2024 sind viele der unterschiedlichen kantonalen Bestimmungen bezüglich insbesondere Werbung nicht mehr gültig, da diese schwächer formuliert sind als die Bundesgesetzgebung. Insbesondere beim Passivrauchschutz gibt es weiterhin viele kantonale Bestimmungen, welche über die Vorschriften des Bundes hinausgehen. Weiterhin unterscheiden sich die Ausführungs-, Detail-, Kontroll-, und Sanktionsbestimmungen der Kantone oftmals deutlich voneinander.
» Überblick kantonale Gesetze und Verordnungen
Passivrauchschutz
Das Passivrauchschutzgesetz regelt die Mindestanforderung des Bundes. Rauchen (inkl. Rauchen von Tabakprodukten zum Erhitzen) sowie der Konsum von E-Zigaretten ist in öffentlich zugänglichen Raumen grundsätzlich verboten. Das Bundesgesetz lässt jedoch mehrere Ausnahmen zu. Insbesonders in der Gastronomie sind dies zwei grosse Ausnahmen:
- Raucherlokale (sogenannte «Raucherbeizen») mit einer Gesamtfläche von maximal 80 Quadratmetern und
- Bediente Raucherräume (sogenannte «Fumoirs»).
Verschiedene Kantone haben eine oder beide Ausnahmeregeln ganz oder teilweise in ihren kantonalen Gesetzen und Verordnungen gestrichen. Der Kanton Genf hat zusätzlich den Passivrauchschutz auf öffentliche Aussenräume ausgeweitet.
Noch unklar ist, inwiefern in Kantonen mit Verboten für Raucherräume auch die nach Bundesgesetz seit 2024 erlaubten «Degustationszonen» für E-Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen verboten werden.
Werbe-, Promotions- und Sponsoringverbote
Das Tabakproduktegesetz regelt weitgehend die Werbe-, Promotions- und Sponsoringverbote für Tabakprodukte und E-Zigaretten (Online, Plakate, Kino, Presse etc.). Trotz dieser Harmonisierung der Verbote 2024 kennen einzelne Kantone dennoch weitergehende Einschränkungen.
Verkaufsbewilligung
In einigen Kantonen, vornehmlich der Westschweiz, gilt zusätzlich für Verkaufsstellen für Tabakprodukte und E-Zigaretten, dass diese eine Bewilligung (Lizenz) beim Kanton oder der Gemeinde beantragen müssen, um diese Produkte verkaufen zu dürfen. oder zumindest zumindest verpflichtet sind, den Kanton oder die Gemeinde zu informieren, dass Tabakprodukte und E-Zigaretten verkauft werden.
AT Schweiz, Oktober 2024