Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauch

Schwaches Bundesgesetz

Dank dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen gilt seit 2010 schweizweit ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, wie Restaurants, Schulen oder Büros, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Einzelarbeitsplätze sowie private Haushaltungen sind von dem Verbot nicht betroffen. Seit 1. Oktober 2024 umfasst das eidgenössische Verbot auch das Rauchen von Tabakprodukten zum Erhitzen und den Konsum von E-Zigaretten. Für den Vollzug und die Strafverfolgung sind die Kantone zuständig.

Der Passivrauchschutz der Schweiz ist im Vergleich zu unseren europäischen Nachbarn lückenhaft. Grund dafür ist einerseits, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen nur auf Innenräume beziehen, zudem erlaubt das Bundesgesetz drei grosse Ausnahmen vom Verbot:

Raucherräume («Fumoirs»)

Abgetrennte, besonders gekennzeichnete und mit ausreichender Belüftung versehene Raucherräume sind gestattet. In diesen Räumen dürfen keine Arbeitnehmenden beschäftigt werden. Für die Gastronomie und Hotellerie gilt eine zusätzliche Lockerung der Bestimmung:

  • Raucherräume mit Bedienung

    Die Grösse dieser Raucherräume darf höchstens einen Drittel der gesamten Ausschankfläche betragen, die Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb. Klare Bestimmungen für Lüftungsanlagen fehlen in der Verordnung.

    Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmende in Raucherräumen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung einsetzen. Das Einverständnis hat im Rahmen des Arbeitsvertrages zu erfolgen.

Raucherbetriebe («Raucherbeizen»)

Restaurationsbetriebe können auf Gesuch hin als Raucherbetriebe geführt werden. Die dem Publikum zugängliche Gesamtfläche darf höchstens 80 Quadratmeter gross sein, das Lokal muss gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Rauchbetrieb bezeichnet sein. Nur Arbeitnehmende sind zu beschäftigen, die dieser Tätigkeit im Arbeitsvertrag zugestimmt haben.

«Degustationszonen»

Das Gesetz erlaubt seit 2024 in Verkaufsgeschäften für E-Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen Zonen, in welchen diese konsumiert werden dürfen. Diese Zonen müssen lediglich markiert sein. Eine räumliche Trennung von der restlichen Verkaufsfläche wird nicht verlangt.

Kantonale Gesetzgebung

Das Bundesgesetz und die Verordnung dazu setzen ein schweizweites gesetzliches Minimum fest. Ausdrücklich sieht das Bundesgesetz vor, dass Kantone strengere Vorschriften erlassen dürfen. Dreiundzwanzig Kantone verfügen ergänzend über eigene Gesetze und Regeln zum Passivrauchschutz, welche das Bundesgesetz ergänzen bzw. über dieses hinausgehen:

  • Mehr als die Hälfte aller Kantone erlauben keine Raucherbetriebe.
  • Sieben Kantone, vor allem in der Westschweiz, erlauben darüber hinaus lediglich unbediente Fumoirs in der Gastronomie.
  • Im Kanton Genf gilt ein Rauchverbot in öffentlichen Aussenbereichen wie z.B. Haltestellen, Sportplätzen oder Freibädern. Auch einzelne Gemeinden kennen Verbote für beispielweise Spielplätze.

Die Detailregeln zur Ausgestaltung z.B. von Raucherräumen oder die Anwendung und Kontrolle der Vorschriften und Verbote, sowie die Sanktionierung von Verstössen unterscheiden sich teilweise deutlich in den einzelnen Kantonen.

Probleme und Lücken in der Anwendung

Die Lücken im Passivrauchschutzgesetz, sowie die von Kanton zu Kanton unterschiedliche Praxis führen zwangsläufig zu Problemen und Fragen: Was sind geschlossene, öffentlich zugängliche Räume? Was ist unter einem Arbeitsplatz für mehrere Personen zu verstehen? Welche Anforderungen bestehen an Raucherräume und Raucherlokale? Was heisst ausreichende Lüftung? Welche Sorgfaltspflicht haben Personen, die einen Raucherraum betreiben?

Die Gastronomie leidet: Unter Wettbewerbsverzerrungen. Durch die unterschiedlichen kantonalen Gesetze, sowie uneinheitliche und komplizierte Ausführungsbestimmungen des Bundesgesetzes, können sich einige Betriebe Raucherräume finanziell leisten, andere nicht.

Die Arbeitnehmenden leiden: Unter den Arbeitsbedingungen. Es ist unrealistisch anzunehmen, dass die Arbeitnehmenden von dem Recht Gebrauch machen, ihr Einverständnis zu verweigern, in einem Raucherraum oder Raucherbetrieb zu arbeiten.

Die Gäste leiden: Unter dem nur ungenügend Schutz vor Passivrauchen. Insbesondere Gäste aus dem Ausland sind sich eine komplett rauchfreie Gastronomie gewohnt. Denn jährlich sterben laut Schätzungen weltweit rund 600'000 Personen an den Folgen des Passivrauchens (2004).

Einzig ein Gesetz für eine hundertprozentig rauchfreie Lösung schützt die Bevölkerung in öffentlichen Räumen und am Arbeitsplatz wirksam vor den schädlichen Folgen des Passivrauchens.

AT Schweiz, Oktober 2024