Tabakproduktegesetz TabPG
Hintergrund
Das Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) wurde 2021, nach über sechsjährigem Ringen zwischen den Unterstützern der Tabakindustrie und jenen der Gesundheitsfachleute, vom Parlament beschlossen. Ein inhaltlich enttäuschendes Gesetz: Die hunderte von Millionen Franken umfassende Werbelawine für Tabak- und Nikotinprodukte, welche insbesondere Kinder und Jugendliche anspricht, sollte wie bisher weiter rollen dürfen. Die Eidgenössischen Räte konnten sich lediglich zu einem schweizweiten Mindestabgabealter von 18 Jahren für Tabak- und Nikotinprodukte durchringen. Ansonsten beliess es das Parlament weitgehend bei kosmetischen Retuschen. Die Schweiz bleibt damit weiterhin das Schlusslicht in der Tabakprävention in Europa, mit den schwächsten Regeln für Tabakwerbung. Das Gesetz ist seit dem 01. Oktober 2024 in Kraft.
Schwaches Bundesgesetz
Abgabe
Es ist verboten, Tabakprodukte und elektronische Zigaretten sowie gleichartige Produkte (z.B. Nicotine Pouches), an Minderjährige zu verkaufen.
Werbung
Verboten sind Plakatwerbung, Werbung in den Kinos, im ÖV, in öffentlichen Gebäuden, auf Sportplätzen und an Sportveranstaltungen. Diese Werbeformen waren bereits vor dem Inkrafttreten des nationalen Tabakproduktegesetzes in den meisten Kantonen verboten. In Print- und Onlinemedien ist lediglich Tabak- und Nikotinwerbung verboten, die sich «explizit an Minderjährige richtet». Eine absichtlich vage gehaltene Formulierung, die dadurch in der Praxis wirkungslos bleibt.
Verkaufsförderung
Promotionsaktionen sind grundsätzlich erlaubt. Es gilt lediglich eine bedingte Einschränkung: Verboten ist die Abgabe von Gratismustern, Rabattaktionen sind jedoch nur verboten, wenn diese mit Werbe- bzw. Geschenkaktionen verbunden sind.
Sponsoring
Es gilt ein Sponsoringverbot für Veranstaltungen mit «internationalem» Charakter, nicht aber eines für nationale und regionale Veranstaltungen. Damit anerkennt das Gesetz die existierende Realität: In den meisten Nachbarländern gelten bereits seit Jahren Sponsoringverbote. Zudem verbieten Abkommen grenzüberschreitende Tabakwerbung und grenzüberschreitendes Tabaksponsoring.
Zusatzstoffe
Suchtverstärkende oder die Toxizität steigernde Zusatzstoffe in Tabak- und Nikotinprodukten, wie beispielsweise Menthol, sind in der Schweiz erlaubt. Dies im Unterschied zur EU und Grossbritannien, die solche Zusatzstoffe in Zigaretten vollständig verbietet und zudem plant, die noch bestehende Ausnahme für sogenannte «charakteristische Aromen» für andere Tabakprodukte und E-Zigaretten, zu streichen.
Kantonale Gesetzgebung
Das Bundesgesetz und die Verordnung setzen für die ganze Schweiz gesetzliche Minimalanforderungen fest. Das Bundesgesetz sieht ausdrücklich vor, dass Kantone strengere Vorschriften erlassen dürfen.
Teilrevision Tabakproduktegesetz (Umsetzung der Volksinitiative «Kinder ohne Tabak»)
Als Reaktion auf das ungenügende Tabakproduktegesetz lancierten die grossen Gesundheitsorganisationen der Schweiz die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder ohne Tabak)». Der Inhalt: Tabakwerbung darf Kinder und Jugendliche nicht mehr erreichen. Am 13. Februar 2022 haben 56,6% der Bevölkerung und 15 Stände die Volksinitiative angenommen, gegen den Widerstand von Bundesrat, Parlament und Tabaklobby. Das Parlament ist verpflichtet den Inhalt von «Kinder ohne Tabak» im Rahmen einer Teilrevision des Tabakproduktegesetzes umzusetzen.
Massnahme* | Seit 1.10.2024 | Ab 2026? («Kinder ohne Tabak»)** |
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Abgabe an unter 18-Jährige | verboten | verboten |
Werbung, die Kinder und Jugendliche erreicht | erlaubt | verboten |
Plakatwerbung | verboten | verboten |
Kinowerbung | verboten | verboten |
Printwerbung | erlaubt | verboten |
Internetwerbung (inkl. die Sozialen Medien) | erlaubt | teilweise verboten |
Werbung auf Gebrauchsartikeln | teilweise verboten | verboten |
Promotion (Verkaufsförderung) | teilweise verboten | teilweise verboten |
Sponsoring international | verboten | verboten |
Sponsoring national | erlaubt | teilweise verboten |
Werbung an Verkaufsstellen | erlaubt | teilweise verboten |
E-Zigaretten/Produkte zum Erhitzen | kein Unterschied zu herkömmlichen Zigaretten | kein Unterschied zu herkömmlichen Zigaretten |
* Die Massnahmen gelten für sämtliche Tabak- und Nikotinprodukte, sowie auch elektronische Zigaretten ohne Nikotin
**Stand Beratung Parlament Herbst 2024
WHO-Rahmenkonvention zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC)
Die WHO-Rahmenkonvention zur Eindämmung des Tabakgebrauchs 'Framework Convention on Tobacco Control' (FCTC) enthält die Grundsätze, die in den nächsten Jahren weltweit für den Umgang mit Tabak und Tabakwaren gelten sollen. 2004 unterzeichnete der Bundesrat das Abkommen mit dem Ziel, sie innert dreier Jahre zu ratifizieren.
Wegen der bislang ungenügenden Massnahmen zu Tabakwerbung, -verkaufsförderung und -sponsoring war der Schweiz die Ratifizierung der Rahmenkonvention nicht möglich, als einem der letzten Staaten. Das neue (revidierte) Tabakproduktegesetz muss nun endlich die Grundlage schaffen, damit die Schweiz die Konvention endlich ratifizieren kann, über zwanzig Jahre nach ihrer Unterzeichnung!
AT Schweiz, Oktober 2024