Snus: Verpackungen verstossen gegen das Gesetz

Seit 2019 wird Snus in der Schweiz in Verpackungen verkauft, die systematisch gegen die Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV) (817.06) verstossen und ungenügende Hinweise auf die gesundheitlichen Gefahren dieser Produkte enthalten. AT Schweiz fordert, dass diese Produkte sofort aus den Regalen entfernt werden und Sanktionen gegen die Hersteller und den Handel verhängt werden.

Snus sind Tabakprodukte zum oralen Konsum, die 1995 in der Schweiz verboten wurden, aber nach einem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2019, der am 11. Juni 2019 veröffentlicht wurde, wieder auf dem Schweizer Markt zugelassen wurden. Das BAG ist weiterhin der Ansicht, dass diese Produkte Gesundheitsrisiken bergen: Snus macht schnell abhängig, erhöht das Risiko für Speiseröhrenkrebs und steigert das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Snus ist übrigens in der Europäischen Union, abgesehen von Schweden, seit 1992 verboten.

Heute wird der Markt neben Snus auch von "Nikotinbeuteln" überschwemmt, die wie Snus verpackt sind, aber keinen Tabak enthalten. Die Verpackungen sind oft fast identisch und für den Verbraucher ist es manchmal schwer zu erkennen, welche Produkte Tabak enthalten und welche nicht. Auch Nikotinbeutel bergen Gesundheitsgefahren.

Verpackungen, die gegen die Tabakverordnung verstossen

Snus wird in runden Schachteln verkauft, die man in jedem Geschäft neben den Zigarettenschachteln leicht bemerken kann. Ein Beispiel für diese Art von Snus-Produkten ist die Marke Epok, sie ist jedoch nicht die einzige Marke auf dem Markt. Als Beispiel nehmen wir die Marke Epok, aber sämtliche Snus-Produkte sind auf dem Schweizer Markt in derselben Situation und verstossen gegen die TabV.

Da Snus Tabak enthält, fallen sie unter Art. 2 Abs. d der Tabakverordnung: «Tabakerzeugnis: Erzeugnis, das ganz oder teilweise aus Tabak besteht und insbesondere zum Rauchen (Zigarren, Zigaretten und ähnliche Erzeugnisse sowie Schnitt- und Rollentabak), Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist».

Der Verstoss gegen die TabV besteht darin, dass die Gesundheitswarnungen nicht auf dem sichtbarsten Teil der Verpackung angebracht sind, wie wir auf den folgenden Fotos sehen können:

Snus1
Snus2

Abb. 1: Verpackung von Snus der Marke Epok, Vorderseite der Schachtel (links) und Rückseite der Schachtel (rechts)

Gemäss Art. 12 Abs. 6 TabV: «Jede Packung von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, muss folgenden Warnhinweis tragen: «Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig». Snus weist diesen Hinweis jedoch nur auf der Rückseite der Verpackung auf, und das auch nur in kleiner Schrift.

Art. 15 Abs. 1 der TabV besagt: «Der allgemeine Warnhinweis und der Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 6 müssen angebracht werden:

  • a. auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung; und
  • b. auf jeder im Einzelhandelsverkauf verwendeten Mehrfachverpackung, ausser auf einer durchsichtigen Hülle».

Auch Art. 15 Abs. 3 der TabV sollte auf diese Produkte angewendet werden: «Der allgemeine Warnhinweis muss mindestens 35 Prozent, der ergänzende Warnhinweis mindestens 50 Prozent der Fläche der jeweiligen Breitseite einnehmen».

Es scheint uns jedoch offensichtlich, dass Snus-Produkte wie Epok diese Anforderungen nicht erfüllen und dass sich der allgemeine Warnhinweis nicht auf der am besten sichtbaren Seite der Verpackungseinheit befindet, sondern auf der am besten versteckten Seite, indem er im Moment so unsichtbar wie möglich aufgedruckt ist, weit entfernt von den 35% der am besten sichtbaren Fläche.

Diese Produkte müssen sofort aus dem Verkauf genommen werden

Die Unternehmen, die diese Schweizer Produkte vermarkten, verstossen eindeutig gegen die TabV und können sich in keinem Fall darauf berufen, keine Kenntnis von dem Gesetz gehabt zu haben.

Die AT Schweiz fordert den sofortigen Rückzug aller dieser Produkte aus dem Verkauf und die Verhängung von Strafen für die Verletzung des Gesetzes. AT hat kürzlich an die zuständigen Bundesbehörden geschrieben, um eine umfassende Anwendung der TabV zu gewährleisten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an

Wolfgang Kweitel, Public Affairs, wolfgang.kweitel@at-schweiz.ch, Tel. 031 599 10 22

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